Rechtsprechung
   BGH, 25.06.2020 - I ZR 162/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,21401
BGH, 25.06.2020 - I ZR 162/16 (https://dejure.org/2020,21401)
BGH, Entscheidung vom 25.06.2020 - I ZR 162/16 (https://dejure.org/2020,21401)
BGH, Entscheidung vom 25. Juni 2020 - I ZR 162/16 (https://dejure.org/2020,21401)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,21401) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verurteilung zur Unterlassung der Bewerbung des Nahrungsergänzungsmittels "Doppelherz aktiv Ginkgo + B-Vitamine + Cholin" mit den Angaben "für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis"; Antrag auf Unterlassung sowie auf Auskunftserteilung und Feststellung der ...

  • rewis.io

    Gesundheitsangaben auf der Packung eines Nahrungsergänzungsmittels: Beifügen von speziellen gesundheitsbezogenen Angaben durch Verweis auf die Verpackungsrückseite - B-Vitamine II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verurteilung zur Unterlassung der Bewerbung des Nahrungsergänzungsmittels "Doppelherz aktiv Ginkgo + B-Vitamine + Cholin" mit den Angaben "für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis"; Antrag auf Unterlassung sowie auf Auskunftserteilung und Feststellung der ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: B-Vitamine II

  • datenbank.nwb.de

    Gesundheitsangaben auf der Packung eines Nahrungsergänzungsmittels: Beifügen von speziellen gesundheitsbezogenen Angaben durch Verweis auf die Verpackungsrückseite - B-Vitamine II

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Zu Darstellung spezieller und allgemeiner gesundheitsbezogener Angaben auf der Verpackung - B-Vitamine II

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Begriff des "Beifügens" der Angabe spezieller gesundheitsbezogener Angaben auf Lebensmittelverpackung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Klärung für gesundheitsbezogene Werbung bei Nahrungsergänzungsmitteln

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 1168
  • MDR 2020, 1262
  • GRUR 2020, 1007
  • PharmR 2020, 615
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 30.01.2020 - C-524/18

    Dr. Willmar Schwabe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Gesundheit -

    Auszug aus BGH, 25.06.2020 - I ZR 162/16
    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 30. Januar 2020 (C-524/18, GRUR 2020, 310 = WRP 2020, 296 - Dr. Willmar Schwabe) wie folgt entschieden:.

    Nach der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zwar dahin auszulegen, dass Verweise auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile eines Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden - ebenso wie spezielle gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 - durch wissenschaftliche Nachweise im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung abgesichert sein müssen (EuGH, GRUR 2020, 310 Rn. 57 und 59 - Dr. Willmar Schwabe).

    Verweise auf allgemeine gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 genügen nach der Entscheidung des Gerichtshofs den in dieser Verordnung vorgesehenen Nachweisanforderungen bereits dann, wenn ihnen - wie dies Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ohnehin voraussetzt - spezielle gesundheitsbezogene Angaben aus einer der Listen nach Art. 13 oder Art. 14 der Verordnung beigefügt sind (EuGH, GRUR 2020, 310 Rn. 58 und 59 - Dr. Willmar Schwabe).

    Danach müssen für allgemeine gesundheitsbezogene Angaben - anders als für spezielle gesundheitsbezogene Angaben - keine unmittelbaren wissenschaftlichen Nachweise erbracht werden; vielmehr genügt es, dass für allgemeine gesundheitsbezogene Angaben dadurch mittelbare wissenschaftliche Nachweise erbracht werden, dass ihnen spezielle gesundheitsbezogene Angaben beigefügt sein müssen, die durch wissenschaftliche Nachweise belegt sind (EuGH, GRUR 2020, 310 Rn. 58 in Verbindung mit Rn. 71 und 72 der Schlussanträge des Generalanwalts).

    aa) Der Begriff "beifügen" im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 hat eine materielle und eine visuelle Dimension (EuGH, GRUR 2020, 310 Rn. 40 - Dr. Willmar Schwabe).

    Dies setzt im Wesentlichen voraus, dass die spezielle Angabe die allgemeine Angabe umfassend untermauert (EuGH, GRUR 2020, 310 Rn. 41 - Dr. Willmar Schwabe).

    Die visuelle Dimension des Erfordernisses des "Beifügens" im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bezieht sich auf die sofortige Wahrnehmung eines unmittelbaren visuellen Zusammenhangs zwischen dem Verweis auf die allgemeinen, nicht spezifischen Vorteile für die Gesundheit und der speziellen gesundheitsbezogenen Angabe durch einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbraucher und erfordert grundsätzlich eine räumliche Nähe oder unmittelbare Nachbarschaft zwischen dem Verweis und der Angabe (EuGH, GRUR 2020, 310 Rn. 47 - Dr. Willmar Schwabe).

    Voraussetzung ist allerdings, dass damit klar und für den Verbraucher vollkommen verständlich die inhaltliche Entsprechung zwischen den gesundheitsbezogenen Angaben und dem Verweis in räumlicher Hinsicht sichergestellt wird (EuGH, GRUR 2020, 310 Rn. 48 - Dr. Willmar Schwabe).

  • BGH, 12.07.2018 - I ZR 162/16

    Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Health-Claims-Verordnung: Verweis auf der

    Auszug aus BGH, 25.06.2020 - I ZR 162/16
    Der Senat hat mit Beschluss vom 12. Juli 2018 (GRUR 2018, 959 = WRP 2018, 1062 - B-Vitamine I) dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Auslegung des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    b) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass es sich bei dem Produkt der Beklagten um ein Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 handelt und die in Rede stehende Auslobung "für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis" die Voraussetzungen einer gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5, Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erfüllt (vgl. BGH, GRUR 2018, 959 Rn. 16 - B-Vitamine I).

    c) Das Berufungsgericht hat außerdem mit Recht angenommen, dass es sich bei der in Rede stehenden Angabe auf der Vorderseite der Umverpackung um einen Verweis auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 handelt und deshalb im Streitfall die in dieser Bestimmung geregelten Anforderungen an eine solche gesundheitsbezogene Angabe maßgeblich sind (vgl. BGH, GRUR 2018, 959 Rn. 18 bis 23 - B-Vitamine I).

    Für die Abgrenzung zwischen speziellen und nichtspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben kommt es nach der Rechtsprechung des Senats darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung (vgl. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 der Verordnung) in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (für Angaben nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung) oder nach Art. 15 bis Art. 17 der Verordnung (für Angaben nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung) überprüft werden kann (BGH, GRUR 2018, 959 Rn. 22 - B-Vitamine I, mwN).

    Für allgemeine gesundheitsbezogene Angaben dürfen daher keine weitergehenden Nachweisanforderungen gestellt werden, die im Hinblick auf die Unbestimmtheit solcher Angaben in der Regel auch nicht erfüllt werden könnten (vgl. BGH, GRUR 2018, 959 Rn. 38 - B-Vitamine I).

    Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen tatrichterlichen Feststellungen ist im Streitfall schließlich davon auszugehen, dass der Verbraucher, der die Packung umdreht, aufgrund der Gestaltung der dortigen Angaben von einem eindeutigen inhaltlichen Bezug zu den beanstandeten Angaben auf der Vorderseite der Verpackung ausgeht (vgl. BGH, GRUR 2018, 959 Rn. 25 - B-Vitamine I).

  • BGH, 16.11.2017 - I ZR 160/16

    Knochenzement II - Wettbewerbsverstoß: Erreichen einer in der Werbung

    Auszug aus BGH, 25.06.2020 - I ZR 162/16
    Der zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs dienende Anspruch auf Auskunftserteilung ergibt sich aus dem durch den Wettbewerbsverstoß begründeten Rechtsverhältnis in Verbindung mit § 242 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2017 - I ZR 160/16, GRUR 2018, 541 Rn. 44 = WRP 2018, 429 - Knochenzement II).
  • BGH, 06.06.2019 - I ZR 206/17

    Gewährung von Werbegaben durch Apotheken

    Auszug aus BGH, 25.06.2020 - I ZR 162/16
    Die Änderung des Rechtsbruchtatbestands (§ 4 Nr. 11 aF, § 3a UWG) durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I 2015 S. 2158) hat zu keiner für die Beurteilung des Streitfalls maßgeblichen Änderung der Rechtslage geführt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 206/17, GRUR 2019, 1071 Rn. 7 = WRP 2019, 1296 - Brötchen-Gutschein, mwN).
  • BGH, 19.09.2019 - I ZR 91/18

    Erstellung der Listen nach Art. 13 und 14 der Verordnung als Voraussetzung für

    Auszug aus BGH, 25.06.2020 - I ZR 162/16
    Bei Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG und § 4 Nr. 11 UWG aF, deren Missachtung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG aF, § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 19. September 2019 - I ZR 91/18, GRUR 2019, 1299 Rn. 13 = WRP 2019, 1570 - Gelenknahrung III, mwN).
  • BGH, 21.09.2017 - I ZR 74/16

    Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Verordnung über eine gemeinsame

    Auszug aus BGH, 25.06.2020 - I ZR 162/16
    Da die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr stützt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG), ist die Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme im Jahr 2013 rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. September 2017 - I ZR 74/16, GRUR 2018, 104 Rn. 10 = WRP 2018, 56 - Kulturchampignons I, mwN).
  • BGH, 18.11.2021 - I ZR 106/20

    Bindung des Mieters an einen vom Vermieter bereitgestellten Kabelanschluss

    Da die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr stützt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG), ist die Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme im Jahr 2018 rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - I ZR 162/16, GRUR 2020, 1007 Rn. 16 = WRP 2020, 1306 - B-Vitamine II, mwN).
  • BGH, 01.06.2023 - I ZR 109/22

    Botanicals - EuGH-Vorlage zu gesundheitsbezogenen Angaben für pflanzliche Stoffe

    Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die vom Kläger beanstandete Bewerbung des Mittels "     Adapto-Genie ANTISTRESS-KOMPLEX" durch die Beklagte eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 3 UWG darstellt, es sich bei Art. 10 Abs. 1 und 3 HCVO um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG handelt, deren Missachtung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 162/13, GRUR 2015, 498 [juris Rn. 15] = WRP 2015, 569 - Combiotik; Urteil vom 19. September 2019 - I ZR 91/18, GRUR 2019, 1299 [juris Rn. 13] = WRP 2019, 1570 - Gelenknahrung III; Urteil vom 25. Juni 2020 - I ZR 162/16, GRUR 2020, 1007 [juris Rn. 17] = WRP 2020, 1306 - B-Vitamine II, mwN) und der Kläger gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aF klage- und anspruchsbefugt ist.

    Für die Abgrenzung zwischen Art. 10 Abs. 1 HCVO einerseits und Art. 10 Abs. 3 HCVO andererseits kommt es nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, GRUR 2020, 1007 [juris Rn. 23] - B-Vitamine II, mwN) darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung (vgl. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 HCVO) in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 HCVO (für Angaben nach Art. 13 Abs. 1 HCVO) oder nach Art. 15 bis Art. 17 HCVO (für Angaben nach Art. 14 Abs. 1 HCVO) überprüft werden kann (dann handelt es sich um eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCVO) oder ob eine solche Überprüfung nicht möglich ist (dann liegt eine nichtspezifische gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCVO vor).

  • BGH, 17.12.2020 - I ZR 235/16

    Apothekenmuster II

    Die Änderung des Rechtsbruchtatbestands (§ 4 Nr. 11 UWG aF, § 3a UWG) durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I 2015 S. 2158) hat zu keiner für die Beurteilung des Streitfalls maßgeblichen Änderung der Rechtslage geführt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 206/17, GRUR 2019, 1071 Rn. 7 = WRP 2019, 1296 - Brötchen-Gutschein; Urteil vom 25. Juni 2020 - I ZR 162/16, GRUR 2020, 1007 Rn. 16 = WRP 2020, 1306 - B-Vitamine II).
  • OLG Dresden, 24.09.2021 - 14 U 156/21

    Unterlassung von Werbeaussagen für Nahrungsergänzungsmittel Begriff der

    Für die Abgrenzung zu speziellen gesundheitsbezogenen Angaben gemäß Art. 10 Abs. 1 HCVO kommt es darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 HCVO oder nach Art. 15 bis 17 HCVO überprüft werden kann (BGH GRUR 2016, 1200, juris Rn. 24 - Repair-Kapseln; GRUR 2020, 1007, juris Rn. 24 - B-Vitamine II).

    Diese setzt im Wesentlichen voraus, dass die spezielle Angabe die allgemeine Angabe umfassend untermauert (BGH GRUR 2020, 1007, juris Rn. 27 - B-Vitamine II).

    Das gilt auch deshalb, weil aufgrund der Unklarheit nicht angenommen werden kann, dass - wie erforderlich - die spezielle Angabe die allgemeine Angabe umfassend untermauert (vgl. BGH GRUR 2020, 1007, juris Rn. 27 - B-Vitamine II).

    Bei dieser Lage des Streitfalls fehlt es für das Produkt "zzz" bereits an einer wirksamen Beifügung spezieller gesundheitsbezogener Angaben, die die unspezifischen Aussagen der Beklagten untermauern (vgl. BGH GRUR 2020, 1007, juris Rn. 27 - B-Vitamine II).

  • OLG Hamburg, 02.06.2022 - 3 U 110/21

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen Werbung für

    a) Für die Abgrenzung zwischen speziellen und nichtspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 6 Abs. 1 der Verordnung) in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 der HCV (für Angaben nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung) oder nach Art. 15 bis Art. 17 der Verordnung (für Angaben nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung) überprüft werden kann (BGH, GRUR 2018, 959 Rn. 22 - B-Vitamine I, m.w.N.; BGH, GRUR 2020, 1007, Rn. 23 - B-Vitamine II).

    Daraus folgt aber nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht, dass die demnach für beide Gruppen gesundheitsbezogener Angaben geltende Nachweisanforderung nicht (mehr) als Abgrenzungskriterium zwischen diesen Gruppen dienen kann (BGH, GRUR 2020, 1007, Rn. 24 - B-Vitamine II).

    Diese setzt im Wesentlichen voraus, dass die spezielle Angabe die allgemeine Angabe umfassend untermauert (EuGH, GRUR 2020, 310 Rn. 41 - Dr. Willmar Schwabe; BGH GRUR 2020, 1007, juris Rn. 27 - B-Vitamine II; OLG Dresden, a.a.O., juris Rn. 25).

  • OLG Koblenz, 28.06.2023 - 9 U 1947/22

    Berfung eines Herstellers für Nahrungsergänzungsmittel als Verfügungsbeklagte

    Die Regelungen der HCVO stellen zudem Marktverhaltensregelungen in Sinne des § 3a UWG dar (vgl. Senat , Urteil vom 30. Juni 2021 - 9 U 1268/20 -, GRUR-RS 2021, 34618 , Rdnr. 45; Urteil vom 26. September 2018 - 9 U 521/18 -, juris, Rdnr. 107; GRUR-RR 2016, 221, 222, Rdnr. 27; BGH, Beschluss vom 1. Juni 2023 - I ZR 109/22 -, juris, Rdnr. 15; WRP 2020, 1306, 1308, Rdnr. 17 - B-Vitamine II ; 2019, 1570, 1571, Rdnr. 13 - Gelenknahrung III ; GRUR 2018, 1266, 1267, Rdnr. 15 - Bekömmliches Bier ; 2016, 412, 413, Rdnr. 14 - Lernstark ; 2015, 498, 500, Rdnr. 15 - Combiotik ; 2014, 500, 500, Rdnr. 10 - Praebiotik ; 2013, 958, 960, Rdnr. 22 - Vitalpilze ; 2011, 246, 248, Rdnr. 12, m.w.N. - Gurktaler Kräuterlikör ; OLG Köln, GRUR-RR 2019, 445, 447, Rdnr. 42; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Juli 2017 - I-20 U 120/16 -, juris, Rdnr. 35; OLG Nürnberg, LMuR 2014, 13, 17; Köhler/Bornkamm/Feddersen-Köhler, UWG , 41. Aufl. 2023, § 3a , Rdnr. 1.242, m.w.N.).

    Für die Abgrenzung insoweit kommt es darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und einer Funktion des menschlichen Organismus andererseits hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung (vgl. Art. 5 Abs. 1 a), 6 Abs. 1 HCVO) in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 HCVO (für Angaben nach Art. 13 Abs. 1 HCVO) oder nach Art. 15 bis Art. 17 HCVO (für Angaben nach Art. 14 Abs. 1 HCVO) überprüft werden kann - dann handelt es sich um eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCVO - oder ob eine solche Überprüfung nicht möglich ist - dann liegt eine nichtspezifische gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCVO vor (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2023 - I ZR 109/22 -, juris, Rdnr. 19; GRUR 2020, 1007, 1009, Rdnr. 23 - B-Vitamine II ; 2018, 959, 961, Rdnr. 22 - B-Vitamine ; 2016, 1200, 1202, Rdnr. 24 - Repair-Kapseln ; 412, 414, Rdnr. 26 - Lernstark ).

  • VG Schleswig, 18.04.2023 - 1 A 122/20

    Irreführende medizinische Angaben auf einem Nahrungsergänzungsmittel

    Der BGH habe am 25. Juni 2020 (Az. I ZR 162/16) entschieden, dass es für die Abgrenzung spezifischer und unspezifischer gesundheitsbezogener Angaben darauf ankomme, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen dem Lebensmittel, einer Lebensmittelkategorie oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt werde, der Gegenstand eines Zulassungsverfahrens nach Art. 13 Abs. 3 der VO sein könne.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der das Gericht folgt, kommt es für die Abgrenzung zwischen speziellen und nichtspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit a, Art. 6 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1924/2006) in einem Zulassungsverfahren überprüft werden kann (BGH Urteil vom 7. April 2016 - I ZR 81/15 -, juris Rn. 24 m. w. N.; sowie BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - I ZR 162/16 -, juris Rn. 23).

  • OLG Hamburg, 22.12.2020 - 3 U 194/18

    Zulässigkeit der Bezeichnung "Fatburner" als gesundheitsbezogene Angabe

    Vorliegend muss nicht entschieden werden, ob eine Erläuterung spezifisch gesundheitsbezogener Angaben entsprechend der Rechtsprechung des EuGH und des BGH zur Verwendung nichtspezifischer Angaben (Art. 10 Abs. 3 HCVO) nur möglich ist, wenn ein unmittelbarer visueller und materieller Zusammenhang zwischen der gesundheitsbezogenen Angabe und ihrer Erläuterung besteht (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 30. Januar 2020, C-524/18, WRP 2020, 296, Rn. 47 - Dr. Willmar Schwabe/Queisser Pharma; BGH, PharmR 2020, 615 (618 f.) - B-Vitamine II).
  • LG Hamburg, 06.10.2020 - 416 HKO 34/20

    Wettbewerbsverstoß: Lebensmittelwerbung mit gesundheitsbezogenen Angaben zur

    Da es sich bei der angegriffenen Aussage um eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe handelt, kommt es auf die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage der korrekten Beifügung im Rahmen von Art. 10 Abs. 3 HCVO und die insoweit zu fordernde materielle und visuelle Nähe (vgl. dazu nunmehr EuGH GRUR 2020, 310 - Dr. Wilmar Schwabe; BGH GRUR 2020, 1007 - B-Vitamine II) nicht an.
  • LG Hamburg, 21.01.2021 - 312 O 340/20

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen Internetwerbung für

    Entgegen der Antragsgegnerin ist die Entscheidung keineswegs überholt, insbesondere nicht durch die in diesem Zusammenhang genannten BGH - Entscheidungen (Vorlagebeschluss vom 12.07.2018, Abs. 22 - B-Vitamine I - und Urteil vom 25.06.2020, Az. I ZR 162/16 - B-Vitamine II), die Ausführungen dazu enthalten, ob und wie einer allgemeinen gesundheitsbezogenen Angabe eine spezifisch gesundheitsbezogene Angabe beigefügt werden muss.
  • OLG Hamburg, 02.03.2022 - 3 U 137/20

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen gesundheitsbezogene Werbung

  • VG München, 14.06.2023 - M 26b K 20.5283

    Bezeichnung "Freetox" ist verbotene spezifische gesundheitsbezogene Angabe

  • LG Nürnberg-Fürth, 07.12.2022 - 4 HKO 8164/20

    Unlautere gesundheitsbezogene Werbung für ein Lebensmittel

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht